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Versand und Zahlungsbedingungen

§ 3 PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. 
(2) Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer; sie wird in gesetzli-cher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 
(3) Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 
(5) Ist vereinbart, dass die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, sind wir bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten oder bei unerwarteten Steigerun-gen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis sind wir für die vereinbarte Lieferzeit, mindestens jedoch für einen Zeitraum von vier Monaten, gebunden. 
(6) Können wir vom Kunden wegen Nichterfüllung des Vertrages Schadensersatz verlangen, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzu-setzen, wenn und soweit der Kunde einen geringeren Schaden nachweist oder wir einen höheren Schaden nachweisen.
(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, wobei der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhält-nis beruhen muss. 
(8) Im Übrigen sind die im Onlineshop geregelten Zahlungsbedingungen zu beachten, sofern mit dem Kunden keine anderen Regelungen vereinbart worden sind. Dies gilt auch hinsicht-lich der Kosten für Verpackung und/oder für ggf. vom Kunden gewünschte Transportversicherung.

§ 4 LIEFERZEIT – LIEFERUNG 
(1) Der Beginn der im Onlineshop angegebenen oder ggf. abweichend vereinbarten Liefer-zeiten setzt die vorherige Abklärung aller für die Produktion und die Lieferung relevanten kaufmännischen und technischen Details und Fragen voraus. Dabei ist das beiderseitige berechtigte Interesse an einer sachgerechten und qualifizierten Vertrags-, Produktions- und Lieferabwicklung angemessen zu berücksichtigen. 
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt auch die rechtzeitige und ordnungsge-mäße Erfüllung der für eine sachgerechte Produktion und Lieferung erforderlichen Mitwir-kungspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehal-ten. 
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug und/oder verletzt er schuldhaft seine vorgenannten Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ein-schließlich erforderlich werdender verhältnismäßiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlan-gen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben unberührt und vorbehalten. 
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbeson-dere Streiks und Aussperrungen, sowie bei nicht vorhersehbar höherer Gewalt, sofern und soweit solche Ereignisse auf Produktion und/oder Lieferung des verkauften Produktes nach-weislich kausalen Einfluss haben. 
(5) In den Fällen des vorgenannten Abs. (3) geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Ansonsten geht die Ge-fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Produkte an den
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers bzw. mit dem Verlassen des Werks auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfol-gen. Teillieferungen sind zulässig. 
(6) Wir haften nach den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrun-deliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. 
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lie-ferverzug auf einer von uns zu vertretenden leicht fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertrags-pflichten haften wir nicht. 
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und gelten nicht bei uns zurechenbaren Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben. 
(9) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB bleibt unberührt; sie beträgt längstens fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

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